75. Aus der bisherigen Z 2 des § 194 Abs. 1 wird Z 2 lit. b; folgende lit. a wird eingefügt:
„a)
an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;“