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21. GSVGNov BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 8
Gewerbliches SozialversicherungsG - 21. Novelle
21. GSVGNov
BGBl. Nr. 412/1996, S. 2965, Z 8
20. 08. 1996
01. 08. 1996

8. Dem § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung zu bestimmen, welche Daten dem Versicherungsträger von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der technisch organisatorischen Möglichkeiten zu übermitteln sind.“