1. § 162 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Sechswochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Falle bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes endet.“