1. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte.“