27. a) § 181 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige sind, und für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und d Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 14.245 S im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherter die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.“
b) § 181 Abs. 2 wird aufgehoben.