35. § 218 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den Kindern (§ 207 Abs. 2) des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente; § 207 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“