2. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.“