115. Dem § 273 Abs. 8 ist folgender Satz anzufügen:
„Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 1997 gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung versichert waren.“