38. Im § 33 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 127 Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Kalenderjahres, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage bereits ermittelt werden konnte. Liegt eine solche nicht vor, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage (§ 25a) heranzuziehen.“