40. Im § 35 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Das gleiche gilt für den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 mit der Maßgabe, daß anstelle der Beitragsfeststellung die Kundmachung der Verordnung tritt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.“