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23. GSVGNov BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 80
Gewerbliches SozialversicherungsG - 23. Novelle
23. GSVGNov
BGBl. I Nr. 139/1998, S. 1681, Z 80
18. 08. 1998
01. 01. 1998

80. Im § 131b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“