13. a) § 433 Abs. 1 Z 6 hat zu lauten:
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„6. | für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen einschließlich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates.“ |
b) Im § 433 Abs. 2 ist der Ausdruck „der Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt“ durch den Ausdruck „der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern“ zu ersetzen.
c) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:
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„b) | den Vorsitzenden der sechs Sektionsausschüsse und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen,“. |
d) Im § 433 Abs. 5 ist der zweimal vorkommende Ausdruck „Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung“ durch den Ausdruck „Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen“ zu ersetzen.
e) Im § 433 Abs. 6 letzter Satz ist der Ausdruck „Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung“ durch den Ausdruck „Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen“ zu ersetzen.