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24. BSVGNov BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539, Z 3
Bauern-SozialversicherungsG - 24. Novelle
24. BSVGNov
BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539, Z 3
07. 08. 2001
01. 08. 2001

3. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

"Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

1. 

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

2. 

Art der erbrachten Leistung.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen."