21. § 255 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätspension ausgeübt wurden; hiebei zählen Beitragsmonate, die mehr als zehn Jahre vor dem Stichtag liegen, nur zur Hälfte.“