7. § 77 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:
„Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b nicht übersteigen.“