9. a) Die Überschrift zu § 95 hat zu lauten:
„Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen“
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b) | Dem § 95 ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen: |
„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 94 und 264 Abs. 2 vor, so ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 94 von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach der Anwendung des § 264 Abs. 2 ergibt.“