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25. BSVGNov BGBl. I Nr. 3/2002, S. 15, Z 21
Bauern-SozialversicherungsG - 25. Novelle
25. BSVGNov
BGBl. I Nr. 3/2002, S. 15, Z 21
04. 01. 2002
01. 01. 2002

21. § 166, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

„§ 166. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 164 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 1 ASVG oder nach § 172 Abs. 1 GSVG bzw. mit der Erstattung der Beiträge nach § 164 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 308 Abs. 3 ASVG oder nach § 172 Abs. 3 GSVG erlöschen unbeschadet des § 64 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erfließen, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden.“