§ 94 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
„b)
die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und der nach deren Stichtag erworbenen Versicherungsmonate (§ 224) mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Versicherungsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.“