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26. GSVGNov BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11, Z 10
Gewerbliches SozialversicherungsG - 26. Novelle
26. GSVGNov
BGBl. I Nr. 2/2002, S. 11, Z 10
04. 01. 2002
01. 01. 2002

10. § 86 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf

1. 

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,

2. 

die Art und Frequenz der Leistungserbringung,

3. 

gesundheitspolitische Zielvorgaben,

4. 

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten

festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.“