1. a) § 72 Abs. 2 Z 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 1972 550 v. H.“
b)
§ 72 Abs. 8 hat zu lauten:
„(8) Der Bund leistet für das Jahr 1972 einen Beitrag in der Höhe von 88 Millionen Schilling.“