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27. B-KUVGNov BGBl. I Nr. 174/1999, Z 15
27. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
27. B-KUVGNov
BGBl. I Nr. 174/1999, Z 15
19. 08. 1999
01. 01. 2000

15. Im § 57 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Angehörige gemäß § 56, mit Ausnahme von Angehörigen gemäß § 56 Abs. 7.“