21a. Im § 90 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“
durch den Ausdruck „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.