24. Im § 93 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bemessungsgrundlage für die im § 1 Abs. 1 Z 17 genannten Versicherten ist ihr Entgelt im Sinne des § 49 ASVG im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles.“