9. § 30a samt Überschrift lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 30a. Unbeschadet der Geltung der Bestimmungen des Ersten Teiles für die gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 und 18 Versicherten sind für diesen Personenkreis folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden: Verlängerung bzw. Weiterbestand der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2, Wirkung der An- und Abmeldung der Pflichtversicherten gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz, Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit gemäß § 57, Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge gemäß § 58 Abs. 1, 4 und 6, Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1, Abfuhr der Beiträge an die Träger der Pensionsversicherung gemäß § 63, Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 70 Abs. 2 bis 4 sowie Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben gemäß § 82.“