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28. ASVGNov BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 28. Novelle
28. ASVGNov
BGBl. Nr. 162/1972, S. 1075, Art. I Z 6
09. 06. 1972
01. 07. 1972

6. § 241 hat zu lauten:

„Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 241. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage nach § 238 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall im Bemessungszeitpunkt gegolten hätte; Erhöhungen dieser Bemessungsgrundlage nach § 180 sind hiebei zu berücksichtigen.“