23. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Versicherungsanstalt hat der Erkrankte einen Behandlungsschein vorzulegen."“