35. Im § 194 Abs. 2 wird der Ausdruck "mit 1. Jänner 2002 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind" durch den Ausdruck "mit 1. Jänner 2003 sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert oder die Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt (§ 2) sind" ersetzt.