43. a) § 72 Abs. 2 Z 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Der Hundertsatz beträgt für das Jahr 1973 600 v. H.“
b) § 72 Abs. 8 hat zu lauten:
„(8) Der Bund leistet für das Jahr 1973 einen Beitrag in der Höhe von 100 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.“