10. d) § 129 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bindende Richtlinien über die Form der Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und die Verrechnung des Kostenersatzes aufstellen. Diese Richtlinien sind in der Fachzeitschrift ,Soziale Sicherheit‘ zu verlautbaren.“