26. Im § 162 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherten bildenden Künstlern und freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer“ durch den Ausdruck „Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherten bildenden Künstlern, freiberuflich tätigen Pflichtmitgliedern einer Tierärztekammer sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer“ zu ersetzen.