17. a) § 215a Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Bezieherin einer Witwenrente (§ 215), die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3 in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages der nach § 215 Abs. 3 gebührenden Witwenrente.“
b) Dem § 215a ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.“