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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. III Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. III Z 17
19. 01. 1973
01. 01. 1973

17. a) § 215a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Der Bezieherin einer Witwenrente (§ 215), die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3 in der Höhe des 70fachen Monatsbetrages der nach § 215 Abs. 3 gebührenden Witwenrente.“

b) Dem § 215a ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwenrente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.“