18. § 218 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Den Kindern (§ 252) des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenrente; § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“