26. b) § 264 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese im Monat den Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension (§ 293 Abs. 1 lit. b) übersteigen.“