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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 34
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 34
19. 01. 1973
01. 01. 1973

34. a) § 284 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbeitrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag nach § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag nach Abs. 6, die Knappschaftsalterspension (§ 276) überdies aus dem Zuschlag zur Knappschaftsalterspension gemäß § 284a.“

b) § 284 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren ohne Rücksicht auf die Zahl der anrechenbaren Versicherungsmonate 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.“