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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 35
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. IV Z 35
19. 01. 1973
01. 01. 1973

35. Nach § 284 sind ein § 284a und ein § 284b mit nachstehendem Wortlaut einzufügen:

„Zuschlag zur Knappschaftsalterspension

§ 284a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Knappschaftsalterspension nach § 276 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension. Hiebei ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate entfallenden

a) 

allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

b) 

Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger festzustellen und auszuzahlen, der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung) zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 284b. (1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der Versicherte, der die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) erfüllt hat und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.

vom 71. Lebensjahr an …………... 5 v. H.

der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die unter Bedachtnahme auf die Anpassung gemäß § 108h mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

(2) Für die Berechnung der Knappschaftsalterspension gemäß § 284 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.“