47. § 312 hat zu lauten:
„Fälligkeit der Überweisungsbeträge und der Rückzahlung der erstatteten Beiträge
§ 312. Die Überweisungsbeträge und die erstatteten Beiträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.“