7. b) Dem § 230 Abs. 2 sind als lit. e und f anzufügen:
„e)
auf Beiträge, die wegen Verletzung der Meldepflicht nachzuzahlen waren, soweit auf sie nicht § 56 Anwendung findet und soweit die Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
f)
in den Fällen der §§ 261a und 284a hinsichtlich der Beiträge, die für nach dem Stichtag liegende Zeiträume entrichtet wurden.“