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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 4
19. 01. 1973
01. 01. 1974

4. § 319a hat zu lauten:

„Besonderer Pauschbetrag

§ 319a. (1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen den Gebietskrankenkassen, Betriebskrankenkassen sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Der Pauschbetrag wird für das Kalenderjahr 1974 mit 230 Millionen Schilling festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres ein mit dem Steigerungsfaktor vervielfachter Betrag. Hiebei ist der Aufwand der im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger für Geldleistungen (Abs. 3) aus dem zweitvorangegangenen Kalenderjahr durch den entsprechenden Aufwand aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr zu teilen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Sachleistungen (Abs. 3). Die Hälfte der Summe der sich ergebenden Beträge ergibt den Steigerungsfaktor.

(3) Unter Geldleistungen sind bei Anwendung des Abs. 2 das Krankengeld, das Familiengeld, das Taggeld und der Bestattungskostenbeitrag, unter Sachleistungen die Krankenbehandlung, die Anstaltspflege sowie die Fahrt- und Transportkosten zu verstehen.

(4) Der Steigerungsfaktor wird für jedes Kalenderjahr vom Hauptverband ermittelt und ist in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.

(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Hauptverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 sind auf die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl Träger der Krankenversicherung als auch Träger der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der aus Mitteln der Unfallversicherung zu leistende jährliche Pauschbetrag 10 Millionen Schilling zu betragen hat. Der Steigerungsfaktor ist für jedes Kalenderjahr von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen zu ermitteln. Hiebei ist der Ermittlung des Steigerungsfaktors der Aufwand der von der Versicherungsanstalt durchgeführten Krankenversicherung zugrunde zu legen.“