40. a) § 433 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:
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„1. | für die Träger der Krankenversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;“ |
b) § 433 Abs. 1 Z 2 hat zu entfallen.
c) § 433 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
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„3. | für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;“ |
d) § 433 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:
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„4. | für die Träger der Unfallversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern;“ |
e) § 433 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen.“
f) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:
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„b) | den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherung und“ |
§ 433 Abs. 3 lit. c hat zu entfallen; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung lit. c.
g) § 433 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus vier Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Versicherungsanstalten sowie der an Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse angehören.“
h) Im § 433 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck “– mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Österreichische Bauernkrankenkasse –“ durch den Ausdruck “– mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen –“ zu ersetzen.
i) Im § 433 Abs. 5 lit. a hat der Ausdruck „und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen (Abs. 1 Z 2)“ zu entfallen.
j) § 433 Abs. 5 vorletzter Satz hat zu lauten:
„Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen bestehen aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger.“
k) Im § 433 Abs. 6 erster Satz hat der Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)“ zu entfallen.
l) § 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten:
„Die Vertreter der Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und der Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber.“