Dokumentanzeige

29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 40
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 40
19. 01. 1973
01. 01. 1974

40. a) § 433 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

für die Träger der Krankenversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;“

b) § 433 Abs. 1 Z 2 hat zu entfallen.

c) § 433 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

„3. 

für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;“

d) § 433 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

„4. 

für die Träger der Unfallversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern;“

e) § 433 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen.“

f) § 433 Abs. 3 lit. b hat zu lauten:

„b) 

den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse, dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherung und“

§ 433 Abs. 3 lit. c hat zu entfallen; die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung lit. c.

g) § 433 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus vier Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Versicherungsanstalten sowie der an Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse angehören.“

h) Im § 433 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck “– mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Österreichische Bauernkrankenkasse –“ durch den Ausdruck “– mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen –“ zu ersetzen.

i) Im § 433 Abs. 5 lit. a hat der Ausdruck „und der Sektionsausschuß für die Landwirtschaftskrankenkassen (Abs. 1 Z 2)“ zu entfallen.

j) § 433 Abs. 5 vorletzter Satz hat zu lauten:

„Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen bestehen aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger.“

k) Im § 433 Abs. 6 erster Satz hat der Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)“ zu entfallen.

l) § 433 Abs. 6 letzter Satz hat zu lauten:

„Die Vertreter der Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und der Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber.“