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29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 74
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 74
19. 01. 1973
01. 01. 1972

74. a) Im § 502 Abs. 1 sind die Ausdrücke „§ 500 Abs. 1“ und „(§ 500 Abs. 1)“ durch die Ausdrücke „§ 500“ und „(§ 500)“ zu ersetzen.

b) Im § 502 Abs. 1 sind der dritte und vierte Satz durch folgenden Satz zu ersetzen:

„Solche als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten sind beitragsfrei zu berücksichtigen.“

c) Im § 502 Abs. 2 bis 4 ist der Ausdruck „§ 500 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 500“ zu ersetzen.

d) Im § 502 Abs. 2 letzter Satz zweiter Halbsatz haben die Worte „und vierter“ zu entfallen.