Dokumentanzeige

29. ASVGNov BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 81
Allgemeines SozialversicherungsG - 29. Novelle
29. ASVGNov
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403, Art. V Z 81
19. 01. 1973
01. 01. 1972

81. a) Im § 529 Abs. 1 sind die Worte „auf dessen Antrag“ durch die Worte „auf Antrag“ zu ersetzen.

b) Am Schluß des § 529 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: „Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.“

c) § 529 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Der Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 ist frühestens anläßlich des Eintrittes des Versorgungsfalles bzw. der Entziehung einer Leistung nach Abs. 7 oder nach Abs. 9 zu stellen.“

d) § 529 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger dem Versicherten

a) 

für jeden vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Abs. 1 liegenden Monat einer Beitragszeit der Pflichtversicherung, der nicht in der Pensionsversorgung angerechnet worden ist, 7 v. H. einer Bemessungsgrundlage von 1000 S, soweit aber eine Teilanrechnung stattgefunden hat, nur den im Überweisungsbetrag nicht berücksichtigten Teilbetrag,

b) 

die Beiträge zur Höherversicherung, soweit sie nicht nur als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c), und

c) 

die vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Abs. 1 entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung, soweit die durch ihre Entrichtung erworbenen Beitragszeiten nicht nach Abs. 1 lit. b angerechnet worden sind, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c),

zu erstatten. Abs. 3 letzter Satz und § 108 sind anzuwenden. Unabhängig davon, ob ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten ist, sind auf Antrag des Versicherten sämtliche nach der Aufnahme in das Dienstverhältnis nach Abs. 1 entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung jederzeit, sonst gleichzeitig mit der Leistung des Überweisungsbetrages – es sei denn, diese Beiträge wurden nach einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) zu erstatten.“

e) § 529 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten:

„§ 309 letzter Satz gilt entsprechend.“