86. a) In der Anlage 1 hat die Z 19 wie folgt zu lauten:
„19 |
Hauterkrankungen, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen.“
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b) Der Anlage 1 ist folgende Z 40 anzufügen:
„40 |
Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstaub | |
Herstellung von Hartmetallen“ |