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3. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. I Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 3. Novelle
3. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. I Z 11
31. 12. 1957
01. 01. 1956

11. Nach § 528 ist ein § 528a folgenden Wortlautes einzufügen:

„Ruhen von Leistungsansprüchen bei Auslandsaufenthalt.

§ 528a. Werden Renten aus der Pensionsversicherung auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen nach dem Stande vom 1. Jänner 1956 für Zeiten des Auslandsaufenthaltes des Berechtigten gezahlt, so wird dazu die Ausgleichszulage nicht gewährt, solange nicht durch spätere zwischenstaatliche Übereinkommen anderes bestimmt wird.“