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3. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. I Z 13
Allgemeines SozialversicherungsG - 3. Novelle
3. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. I Z 13
31. 12. 1957
01. 01. 1956

13. Im § 531 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Tritt jedoch bei einer Person, für die eine Nachversicherung oder die Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 vorbehalten ist, vor Inkrafttreten der zwischenstaatlichen Regelung der Versicherungsfall ein und wird der Antrag auf die Leistung aus diesem Versicherungsfall gestellt oder tritt diese Person in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und wird der Antrag auf Leistung des Überweisungsbetrages gestellt (§ 308), so entrichtet der Bund vorschußweise auf Rechnung des Zahlungspflichtigen die Beiträge oder den Überweisungsbetrag für die bei der reichsdeutschen Dienststelle verbrachten Dienstzeiten. Die Zahlung hat binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige des Versicherungsträgers über die Antragstellung auf die Leistung und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge (des zu entrichtenden Überweisungsbetrages) beziehungsweise nach Einlangen der Anzeige des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers über die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu erfolgen.“