9. b) Im § 522a Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2 gilt die Rente, auf die nach den am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S, bei Knappschaftsrenten und beim Knappschaftssold nach Abzug eines Betrages von 239 S.“