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3. ASVGNov BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. I Z 9 lit. c
Allgemeines SozialversicherungsG - 3. Novelle
3. ASVGNov
BGBl. Nr. 294/1957, S. 1606, Art. I Z 9 lit. c
31. 12. 1957
01. 01. 1957

9. c) § 522a Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Von der Bemessung nach Abs. 2 Z 3 sind auszunehmen:

1. 

der Knappschaftssold; soweit er jedoch weniger als 200 S monatlich beträgt, ist er auf 200 S zu erhöhen;

2. 

die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; diese sind jedoch, wenn sie wegen Alters oder Invalidität (§ 255) gebühren, auf 700 S monatlich, sofern ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S monatlich zu erhöhen.“