7. § 321 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind entsprechend auf die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Verbänden, zur Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und zur Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsanstalt anzuwenden.“