6. § 13 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a und 11 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag oder Landesregierung der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört, und bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 13 genannten. Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, zu erfüllen.“