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3. BSVGNov BGBl. Nr. 587/1980, S. 3305, Art. I Z 19
3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
3. BSVGNov
BGBl. Nr. 587/1980, S. 3305, Art. I Z 19
30. 12. 1980
01. 01. 1981

19. Nach § 108 sind ein § 108a und ein § 108b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 108a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“