6. b) § 53 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Aus der Pensionsversicherung gebühren in den Fällen des Abs. 1 den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen - im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen.“